Impressum
Autohaus Bach e.K.
Moselbahnstraße 8
54470 Bernkastel-Kues
Tel: (06531) 5000-0
Fax: (06531) 5000-55
info@autohaus-bach.de
Inhaberin: Annette Bach-Linden
Rechtsform: e.K.
Ust-Ident: DE 813 162 947, Handelsregister: HRA 20145
Verantwortlich für den Inhalt:
Annette Bach-Linden
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer / Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Wir sind als Versicherungsvermittler gemäß §34d Absatz 4 der Gewerbeverordnung (gebundener Versicherungsvermittler) für die Volkswagen Versicherunsdienst GmbH tätig. Wir sind bei der IHK Trier unter der Vermittlernummer D-06DF-RZB44-76 registriert. Sollten Sie ausnahmsweise nicht mit unserer Beratungsleistung zufrieden sein, können Sie sich auch an folgende Adressen wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
Ombusmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 060222
10052 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de
GebrauchtwagengarantieGarantiebedingungen GAN 50
Soweit nicht laut Garantievereinbarung abweichende Regelungen getroffen sind, gelten nachstehende Garantiebedingungen:
§ 1 Inhalt der Garantie
1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer/Garantienehmer unter den weiteren Voraussetzungen gemäß § 4 eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziffer 1 genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Diese Garantie ist durch die CG Car-Garantie Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachstehend CG) versichert. Versicherungsnehmer ist der Verkäufer/Garantiegeber.
2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Käufer/Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Weitere Voraussetzung für Garantieansprüche ist die Beachtung der Vorgaben aus § 4. Die Regelung über den Selbstbehalt und über die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (§ 6 Ziffer 2) gilt entsprechend.
Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Eventuelle Ansprüche des Käufers aus der gesetzlichen Gewährleistung werden durch die Garantie nicht ausgeschlossen.
3. Zu den unter die Garantie fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers), wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantieschadens erforderlich sind, nicht aber vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten.
Die Garantie umfasst nicht die Übernahme von Kosten für Betriebsstoffe wie z. B. Kraftstoffe, Öle, Kühl- und Frostschutzmittel, Kältemittel, Klimakompressoröl, Hydraulikflüssigkeiten, Fette, Reinigungsmittel, sämtliche Filter und Filtereinsätze sowie für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z. B. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Frachtkosten, Mietwagenkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen). Ziffer 4 bleibt unberührt.
4. Soweit in der Garantievereinbarung gesondert vereinbart, werden Aufwendungen zur Erreichung der Mobilität (z. B. Abschlepp-, Bahnfahrt-, Mietwagen,- Übernachtungs- und Telefonkosten) erstattet.
§ 2 Umfang, Dauer und Geltungsbereich der Garantie
1. Die Garantie umfasst (Aufzählung ist abschließend):
Baugruppen Teile
a) Motor Dichtringgehäuse; mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehende Innenteile; Motor-Ölkühler; Motorblock; Nockenwellengehäuse; Öldruckschalter; Ölfiltergehäuse; Ölstandsensor; Ölwanne; Schwungscheibe/Antriebs-scheibe mit Zahnkranz; Spannrolle für Steuerriemen; Steuergehäusedeckel; Steuerriemen; Umlenkrolle für Steuerriemen; Ventilschaft-Dichtung; Zylinderkopf; Zylinderkopfdichtung.
b) Schalt-/Automatik- Antriebsscheibe; Doppelkupplung des Doppelkupplungsgetriebes; Dreh- getriebe momentwandler; Getriebe-Ölkühler; Getriebegehäuse; Innenteile des Schalt- und Automatikgetriebes; Kupplungs-Geberzylinder; Kupplungs- Nehmerzylinder; Kupplungsaktuator; Nasse Anfahrkupplung; Schalt- aktuator; Steuergerät des Automatikgetriebes; Steuergerät des automatisierten Schaltgetriebes.
c) Achs-/Verteiler- Flansch; Getriebegehäuse; Innenteile des Achs- und Verteilergetriebes.
getriebe
d) Kraftübertragung Antriebswelle; Antriebswellen-Gelenk; Drehzahlsensor (ASR); Druck-speicher (ASR); Haldex-Kupplung; Haldexpumpe; Hydraulikeinheit (ASR); Kardanwelle; Ladepumpe (ASR); Mittellager (Kardanwelle); Radlager; Radnabe; Steuergerät (ASR); Viscokupplung.
e) Lenkung Elektrische Lenkungsverriegelung; elektrischer Lenkhilfemotor; elektroni-sche Bauteile der Lenkung; Hydraulikpumpe (Lenkung); Lenkgetriebe mit allen Innenteilen.
f) Bremsanlage ABS-Drehzahlsensor; ABS-Hydraulikeinheit; ABS-Steuergerät; Bremskraft-begrenzer; Bremskraftregler; Bremskraftverstärker; Bremslichtschalter; Bremssattel; Hauptbremszylinder; Hydropneumatik-Druckregler; Hydro-pneumatik-Druckspeicher; Radbremszylinder der Trommelbremse; Steuergerät für Handbremse; Vakuum-Pumpe.
g) Kraftstoffanlage Einspritzpumpe; elektronische Bauteile des Motormanagements; Hoch-druckpumpe; Kompressor; Kraftstoffpumpe; Turbolader; Vorförderpumpe.
h) Elektrische Anlage Antenne; Bauteile des Infotainments; Bordcomputer; CD/DVD-Player; elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage; elektronische Bauteile der Zündanlage; fahrzeugintegrierte Festplatte; Generator; Generator-Freilauf; Generator-Regler; Heiz- und Frischluftgebläsemotor; Kombiinstrument; Lautsprecher; Lesespule; Navigationsgerät; SD-Kartenleser; Signalhorn; Starter; Startgenerator; Steuergeräte (ohne Beleuchtung, Fahrwerk, Radar); USB-Anschluss; Vorglührelais/-steuergerät; Wischermotor; Zündkabel.
i) Kühlsystem Heizungswärmetauscher; Kühlgebläsemotor; Lüfterkupplung; Thermo-schalter; Thermostat; Thermostatgehäuse; Wasserkühler (Motor); Wasser-pumpe; Zusatzwasserpumpe.
j) Abgasanlage AGR-Kühler; elektronische Bauteile der Abgasreinigungsanlage.
k) Sicherheitssysteme Airbag-Steuergerät; Crash-Sensor; elektrische Steckverbindungen; Gurt-straffer-Steuergerät; Kabelsätze; Lenkradkontaktteil; Reifendruckkontroll-system-Sensor; Reifendruckkontrollsystem-Steuergerät; Sitzbelegungs-sensor; Steuergerät adaptive Geschwindigkeitsregelung; Steuergerät Kollisionswarnsystem; Steuergerät Spurhalteassistent; Steuergerät Verkehrszeichenerkennung.
l) Klimaanlage Klima-Kompressor; Klima-Kondensator; Klima-Lüfter; Klima-Steuergerät; Klima-Verdampfer; Klimaautomatik-Bedienteil; Kompressorkupplung.
m) Komfortelektrik Bildschirm; Fensterheber-Motor; Fensterheber-Schalter; Fensterheber-Steuergerät; Frontscheibenheizungselemente (ausgenommen Bruchschäden); Heckscheibenheizungselemente (ausgenommen Bruchschäden); iDrive Joystick/Dreh-Drücksteller; Lenkrad-Tasten; Schiebedach-Motor; Schiebedach-Schalter; Schiebedach-Steuergerät; Sitzheizungsteuergerät; Spiegelsteuergerät; Steuergerät Sitzverstellung; Telefon; Touchscreen; Tür-/ Heckklappenschloss; Türsteuergerät; TV-Modul; Verdeck-Steuergerät; Zentralverriegelungs-Motor; Zentralverriegelungs-Schalter; Zentralverriegelungs-Steuergerät.
n) Fahrdynamiksystem Bremsdrucksensor; ESP-Steuergerät; Giermomentsensor; Lenkwinkel-sensor; Querbeschleunigungssensor; Raddrehzahlsensor; Steuergerät Traktionskontrolle.
Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Kleinmaterial, Zündkerzen und Glühkerzen nur dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in Ziffer 1 genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren.
2. Die Garantielaufzeit ergibt sich aus der Garantievereinbarung.
3. Die Garantie gilt im Inland, bei vorübergehenden Fahrten, etwa Urlaubs- oder Geschäftsfahrten, auch im europäischen Ausland. Eine vorübergehende Fahrt liegt dann nicht vor, wenn sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen vorwiegend im Ausland befindet.
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§ 3 Garantieausschlüsse
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
a) durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
b) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden, Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitz-/Steinschlag, Erdbeben oder Wassereintritt sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion;
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Terrorismus, Vandalismus, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;
d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungs-fahrten entstehen;
e) durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Kraftfahrzeugs (z. B. Tuning, V-Max Aufhebung, Gasumbau usw.) oder durch Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
f) durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teils, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht im Zusammenhang steht, oder dass das Teil zur Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann wenigstens behelfsmäßig repariert war;
g) wenn der Käufer/Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbe-förderung verwendet hat oder das Kraftfahrzeug gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden ist;
h) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle, Kühlwasser etc.) entstehen;
i) für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rahmen der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeugtyp in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt.
§ 4 Voraussetzungen für Garantieansprüche
Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer:
a) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber, in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke bzw. nach Herstellervorschrift ausführen und dokumentieren lässt. Eine Überschreitung der Hersteller-Kilometervorgabe von bis zu 3.000 km bzw. der Hersteller-Zeitvorgabe von bis zu drei Monaten ist unschädlich, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht. Einem Garantieanspruch steht ein Verstoß gegen eine der vorgenannten Vorgaben nur dann entgegen, wenn dieser für den Eintritt des Schadens ursächlich ist. Eine Mitursächlichkeit ist ausreichend. Die Mit-/Ursächlichkeit wird vermutet. Dem Käufer/Garantienehmer bleibt es unbenommen, den Nachweis für die fehlende Ursächlichkeit zu führen.
b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen unterlässt bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich dem Versicherer der Garantie unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzeigt.
c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs beachtet.
§ 5 Anspruchsübergang und Verjährung
1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten Kraftfahrzeugs gehen die Garantieansprüche mit dem Eigentum am Kraftfahrzeug auf den neuen Fahrzeughalter über.
2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Kenntnisnahme des Käufers/Garantie-nehmers vom Vorliegen des Garantiefalles.
§ 6 Reparatur in einer Fremdwerkstatt (Fremdreparatur)
1. Reparaturberechtigte Betriebe
Lässt der Käufer/Garantienehmer die Reparatur nicht beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen, ist er verpflichtet, diese bei einer (sonstigen) vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke durchführen zu lassen (Fremdreparatur).
2. Ansprüche des Käufers/Garantienehmers
Dem Käufer/Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadeneintritt, wie folgt bezahlt (Selbstbehalt):
bis 50.000 km – 100 %
60.000 km – 90 %
70.000 km – 80 %
80.000 km – 70 %
90.000 km – 60 %
100.000 km – 50 %
über 100.000 km – 40 %
Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter Anwendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen Entschädigung ist pro Schadenfall auf den Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs zur Zeit des Eintritts des Garantiefalls begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall einer Reparatur beim Verkäufer/Garantiegeber gemäß § 1 Ziffer 2.
CG wird auf Anforderung des Käufers/Garantienehmers, bei Vorliegen eines garantiepflichtigen Schadenfalles, diesen gegenüber der Fremdwerkstatt verbindlich bestätigen und eine Kostenübernahmeerklärung nach Maßgabe der Garantiebedingungen abgeben. Die tatsächliche Durchführung der Reparatur ist Voraussetzung für jegliche Garantieleistung. Ausnahmsweise erfolgen Leistungen aus der Garantie ohne Durchführung einer Reparatur in einer Fremdwerkstatt, wenn entweder der Zeitwert des Fahrzeugs und/oder ein etwa ausdrücklich vereinbarter, bezifferter Erstattungshöchstbetrag unter den Reparaturkosten liegt.
3. Geltendmachung der Ansprüche
Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der zwischen dem Verkäufer/Garantiegeber und CG abgeschlossenen Versicherung im eigenen Namen unmittelbar gegenüber CG geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/Garantienehmer, stets vorrangig CG in Anspruch zu nehmen.
4. Versicherte Gefahren, Umfang der Entschädigung
CG leistet Entschädigung, wenn und soweit der Versicherungsnehmer als Verkäufer/Garantiegeber aufgrund der abgegebenen Garantie eine Leistung erbringen muss.
5. Voraussetzungen für Garantieansprüche des Käufers/Garantienehmers
CG ist mit der Schadenregulierung beauftragt. Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer:
a) CG an deren Gesellschaftssitz den Schaden unverzüglich, in jedem Fall aber vor Reparaturbeginn, anzeigt;
b) einem Beauftragten von CG jederzeit die Untersuchung des Kraftfahrzeugs gestattet und ihm auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte erteilt;
c) den Schaden nach Möglichkeit mindert und dabei die Weisungen von CG befolgt; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen;
d) die Reparatur bei einer durch den Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt der gefahrenen Marke durchführen lässt;
e) die Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen ersichtlich sein müssen, innerhalb eines Monats seit Rechnungs-datum CG einreicht. Im Falle der Ziffer 2 letzter Satz ist ein entsprechender Kostenvoranschlag einzureichen. Ist eine Reparatur durchzuführen, ist diese aber noch nicht erfolgt, ist für die Prüfung und Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung durch CG die Einreichung eines Kostenvoranschlages mit den vorgenannten Angaben ausreichend.